AGB
1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Gramoflor GmbH & Co. KG, 49377 Vechta, (im Folgenden „Verkäufer" genannt) gelten ausschließlich. Entgegenstehende und von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Verkäufer hat ausdrücklich und schriftlich der Geltung abweichender Bedingungen zugestimmt. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder von den eigenen Geschäfts- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos durchführt.
1.2 Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Käufer ohne dass der Verkäufer in jedem Einzelfall auf sie hinweisen muss; über Änderungen seiner allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen wird er den Käufer unverzüglich informieren. Durch Auftragserteilung, spätestens aber durch Annahme der Ware werden diese Verkaufs- und Lieferbedingungen vom Käufer anerkannt.
1.3 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer dem Verkäufer gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt und Minderung) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.4 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern.
2. Liefergegenstand
2.1 Es wird handelsübliche Ware geliefert. Geliefert wird nach (Verpackungs-)Einheiten und/oder nach Volumen in Liter gemäß EN 12580. Gramoflor-Torfprodukte werden aus Hochmoortorf gemäß DIN 11540 und anderen organischen und mineralischen Mischkomponenten hergestellt. Die DIN-Normen können im Unternehmen des Verkäufers eingesehen werden. Die Struktur und Beschaffenheit der Substratausgangsstoffe unterliegen naturbedingten Schwankungen. Die Gewichte von Torfprodukten schwanken je nach Mischkomponenten, Struktur und Wassergehalt. Der Verkäufer ist bemüht, eine möglichst gleichmäßige Ware zu liefern. Aufgrund von Abweichungen der Ware in Struktur und Feuchtigkeit gegenüber Verkaufsmustern oder früheren Lieferungen können Beanstandungen jedoch nicht erhoben werden.
Die vom Verkäufer hergestellten Kultursubstrate und Blumenerden sind frei von human- oder phytopathogenen Mikroorganismen. Sie sind aber nicht steril, sondern mikrobiell belebt.
Mikroorganismen können autochthon sein oder während der Lagerung oder der Pflanzenkultur in Abhängigkeit der Jahreszeit oder der Kulturbedingungen Substrate unterschiedlich stark besiedeln. Gramoflor setzt teilweise Substraten mikrobielle Hilfsstoffe zu, die die Belebung der Substrate fördern.
Eine quantitative Analyse der Rückstellmuster hinsichtlich der zugesetzten koloniebildenden mikrobiellen Hilfsstoffe kann ausschließlich innerhalb von 2 Monaten nach Auslieferung des Substrates an den Kunden erfolgen. Über diesen Zeitraum hinaus ist eine Analyse und somit eine entsprechender Nachvollziehung ausgeschlossen. Der oft hohe Anteil an organischer Substanz ist zwangsläufig der mikrobiellen Zersetzung durch Pilze, Bakterien und anderen Organismen ausgesetzt. Sie ist ein idealer Lebensraum für saprophytische nicht pflanzenschädigende Mikroorganismen. Saprophytische Nematoden können in geringer Anzahl vorhanden sein. Das Vorhandensein saprophytischer Organismen und deren Folgen, wie z.B. Verpilzung, stellen keinen Produktmangel dar.
2.2 Substrate mit Depotdüngern und Vermehrungssubstrate sind innerhalb weniger Tage zu verbrauchen. Andere Substrate sollten nicht länger als eine Woche gelagert werden. Die
Lagerung sollte kühl und trocken erfolgen. Offene Substratlagerung ist zu vermeiden.
3. Angebot und Auftragsbestätigung
3.1 Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend. Das gilt auch dann, wenn der Verkäufer dem Käufer Kataloge, Preislisten oder die zum Angebot gehörenden Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen er sich Eigentums- und Urheberrechte vorbehält. Die in Katalogen, Preislisten oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte und stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung dar. Der Verkäufer ist berechtigt, von den Beschreibungen im Angebot abzuweichen, sofern diese Abweichungen nicht grundlegender oder wesentlicher Art sind und der vertragsgemäße Zweck nicht eingeschränkt wird.
3.2 Ein Auftrag des Käufers gilt erst dann als angenommen, wenn er von dem Verkäufer schriftlich bestätigt wird. Ebenso sind Änderungen und sonstige Abmachungen nur dann verbindlich, wenn sie von dem Verkäufer schriftlich bestätigt werden. Für die Ausführung sämtlicher Aufträge ist nur die schriftliche Auftragsbestätigung bzw. das Angebot des Verkäufers maßgeblich.
3.3 Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann der Verkäufer dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen. Spätestens kommt der Vertrag mit Absendung der bestellten Ware, bei Teillieferungen mit Absendung der ersten Lieferung zustande.
4. Schutzrechte
An allen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich der
Verkäufer das Eigentums- und Urheberrecht vor. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich" bezeichnet sind. Sie dürfen vom Käufer dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Verkäufer zugänglich gemacht werden.
5. Lieferfrist und Lieferverzug
5.1 Lieferfristen und Liefertermine gelten nur dann als vereinbart, wenn diese bei der Annahme ausdrücklich schriftlich zugesagt werden. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. vier Wochen ab Vertragsschluss. Da die Fabrikation von Torf und Torfprodukten wetterabhängig ist, können angegebene Liefertermine nur als ungefähr angesehen werden. Teillieferungen sind ausdrücklich zulässig.
5.2 Der Verkäufer ist an den Liefertermin bzw. die Lieferfrist nicht gebunden, wenn der Käufer seinen Obliegenheiten (Zahlungen von Abschlägen, Beibringung erforderlicher Unterlagen etc.) nicht rechtzeitig nachkommt. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
5.3 Lieferfristen beginnen an dem Tag, an dem der Vertrag schriftlich geschlossen wurde. Bei nachträglichen Änderungswünschen des Kunden ist der Verkäufer von der Einhaltung des Liefertermins bzw. der Lieferfrist befreit.
5.4 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk des Verkäufers verlassen hat.
5.5 Wegen Lieferverzögerungen, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers beruhen, kann der Käufer keine Ansprüche geltend machen. Dies gilt insbesondere für Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt. Der vereinbarte Liefertermin verschiebt sich in diesen Fällen entsprechend der Dauer des Lieferhindernisses. Der Verkäufer wird den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Verkäufer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird unverzüglich erstattet.
5.6 Der Eintritt eines Lieferverzuges des Verkäufers bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Gerät der Verkäufer in Lieferverzug, so kann der Käufer den pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede volle Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
5.7 Die Rechte des Käufers gemäß Ziffer 11 dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und die gesetzlichen Rechte des Verkäufers insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.
6. Lieferung, Gefahrübergang, Annahme, Annahmeverzug
6.1 Die Lieferung erfolgt, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, frachtfrei (Incoterms 2010: „CPT"). Bei Bahnlieferungen innerhalb Deutschlands erfolgt die Lieferung bis zur vereinbarten DB-Station; bei Bahnlieferungen ins Ausland erfolgt die Lieferung bis zur vereinbarten ausländischen Bahnstation. Bei LKW-Lieferungen erfolgt die Lieferung ins Lager des Käufers, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
6.2 Lieferungen erfolgen ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des Käufers, letzteres auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers bzw. der Versandstation - auch bei frachtfreier Lieferung -, geht in jedem Falle die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung sowie die Verzögerungsgefahr auf den Käufer über. Der Erfüllungsort sowie der Erfüllungsort der Nacherfüllung sind daher die Verladestelle des Lieferwerks des Verkäufers (bei Lastkraftwagen) oder die Versandstation (bei Bahnlieferungen).
6.3 Bei frachtfreier Bahnlieferung liefert der Verkäufer unfrei. Der Käufer ist berechtigt, die Rechnung um den tatsächlich ausgelegten Betrag für die Fracht, wie er sich für das Liefergewicht bei Frachtgutversand ergibt, ohne Mehrwertsteuer zu kürzen. Mehrfracht für Expressgut wird nicht vergütet. Bei Bestellungen ohne Angaben von Stückzahlen bzw. Menge werden die Waggons oder Lastkraftwagen voll ausgeladen. Bei zu niedrigen Stückzahlen bzw. zu niedriger Menge geht die entsprechende Leerfracht zu Lasten des Käufers. Ebenso gehen Erhöhungen der Transporttarife zwischen der Auftragsbestätigung und der Lieferung zu Lasten des Käufers. Die Gewichte und Volumen der gelieferten Torfprodukte können für die Transportkosten maßgebend sein. Die auf den Verladepapieren eingesetzten Gewichte und Volumina sind bei Abgang der Ware vom Werk festgestellt. Für auf dem Transport entstehende Gewichts- und Volumenveränderungen haftet der Verkäufer nicht. Ebenfalls trägt der Käufer die Gefahr einer Überladung und der damit im Zusammenhang stehenden Folgen. Für etwaige Überladungen haftet der Verkäufer nicht. Eine Haftung der Verkäufer ist insoweit ausgeschlossen. Der Verkäufer weist darauf hin, dass eine Vollverwiegung in der Nähe der Lieferwerke möglich ist. Entsprechende Anschriften sind im Lieferwerk erhältlich.
Kosten oder Abgaben irgendwelcher Art, die nach Abgang der Sendung oder am Wohnort des Empfängers entstanden sind, werden nicht vergütet. Frachtbriefunterschriften sind vom Käufer auf Verlangen des Verkäufers einzusenden. Bei Versand ins Ausland werden Zoll, Gebühren, Steuern und andere öffentliche Abgaben sowie Kosten für die Verzollung und Abfertigung an der Grenze, sowohl im Durchfuhrland als auch im Bestimmungsland, nur übernommen, wenn dies vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.
6.4 Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist der Verkäufer berechtigt, den insoweit entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) ersetzt zu verlangen. Hierfür berechnet der Verkäufer eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,1 % des Kaufpreises pro Kalendertag bis maximal 5 %, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung über den Versand der Ware.
Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche des Verkäufers (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
Der Verkäufer ist darüber hinaus berechtigt, dem Käufer eine angemessene Annahmefrist zu setzen und nach deren fruchtlosem Verstreichen vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.
7. Preise
7.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die genannten Preise „frachtfrei" (Incoterms 2010, „CPT"; siehe Ziff. 6.1).
7.2 Die genannten Preise verstehen sich – soweit nicht anders ausgewiesen – netto; die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe wird hinzugerechnet.
7.3 Etwaiger Mehraufwand, der durch nachträgliche Änderungswünsche entsteht, kann dem Käufer vom Verkäufer in Rechnung gestellt werden.
7.4 Treten nach Abschluss eines Vertrages, der sich als Dauerschuldverhältnis darstellt oder aufgrund vereinbarter Lieferfristen über einen Zeitraum von mehr als vier Monaten erstreckt, Ereignisse ein, die die Selbstkosten des Verkäufers bei der Herstellung oder dem Versand der Ware verteuern, z.B. Lohn-, Material-, Energie- und witterungsbedingte Kosten, so ist der Verkäufer zu entsprechender Preiserhöhung berechtigt. Sollten sich hingegen Kostensenkungen (saldiert mit etwaigen Kostenerhöhungen) ergeben, werden diese ebenfalls an den Käufer weitergereicht und der Preis wird entsprechend reduziert. Die entsprechende Anpassung erfolgt spätestens mit der Einführung der neuen Preisliste.
8. Zahlungsbedingungen
8.1 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Skonto gilt nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch den Verkäufer als vereinbart.
8.2 Der Verkäufer ist berechtigt, selbst bei entgegenstehender Zweckbindung des Käufers, eine Zahlung zunächst auf die jeweils älteste, nicht titulierte Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten oder Zinsen entstanden, ist der Verkäufer berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
8.3 Das Recht zur Aufrechnung steht dem Käufer nur zu, wenn und soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer schriftlich anerkannt sind. Das Zurückbehaltungsrecht ist auf Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis beschränkt.
8.4 Der Verkäufer ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz nach § 347 BGB zu verlangen. Das Recht, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
8.5 Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Anspruch des Verkäufers durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so ist der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).
8.6 Rechnungen werden ausschließlich schriftlich oder elektronisch versandt. Bei der elektronisch übermittelten Rechnung bedarf die Zustimmung des Empfängers keiner besonderen Form. Es muss lediglich ein Einvernehmen zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger darüber bestehen, dass die Rechnung elektronisch übermittelt werden soll. Diese Zustimmung kann in Form einer Vereinbarung oder nachträglich erklärt werden. Es genügt aber auch, dass die beteiligten Parteien diese Verfahrensweise tatsächlich praktizieren und damit stillschweigend billigen. Für den Fall, dass der Kunde einem elektronischen Rechnungsversand zustimmt, wird er Rechnungen ausschließlich in elektronischer Form erhalten. In diesem Fall nennt der Kunde eine E-Mail-Adresse zum Zwecke des Erhalts elektronischer Rechnungen. Der Kunde verpflichtet sich, die technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass er die Rechnung vereinbarungsgemäß abrufen kann. Eine Änderung der für den elektronischen Rechnungsversand benannten E-Mail-Adresse wird der Kunde unverzüglich mitteilen. Im Falle einer schuldhaft unterbliebenen oder fehlerhaften Mitteilung über die Änderung der für die elektronische Rechnung benannten E-Mail-Adresse erstattet der Kunde den durch die Adressermittlung entstandenen Schaden. Die elektronische Rechnung gilt mit dem Eingang der E-Mail, der die elektronische Rechnung beigefügt ist, als zugegangen. Der Kunde kann die Zustimmung zu dem elektronischen Rechnungsversand jederzeit schriftlich widerrufen.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Lieferbeziehung, auch der zukünftig entstehenden Verbindlichkeiten, vor. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf der Verkäufer dieses Recht nur geltend machen, wenn er dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
9.2 Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln und während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes auf eigene Kosten gegen jede Form des Untergangs zum Neuwert zu versichern. Der Verkäufer bleibt berechtigt, die Ware auf Kosten des Käufers selbst zu versichern.
9.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser Drittwiderspruchsklage erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
9.4 Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt sämtliche Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderung an den Verkäufer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wurde. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach Auslieferung berechtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht gestellt ist oder Zahlungseinstellung nicht vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass ihm der Käufer die abgetretenen Forderungen sowie die Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
9.5 Wird die gelieferte Ware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Produkten untrennbar vermischt oder verbunden, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen oder verbundenen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu der oder den anderen Produkten zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Der Käufer verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für den Verkäufer.
9.6 Übersteigt der Wert der dem Verkäufer gegebenen Sicherheiten dessen Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers verpflichtet, die überschießenden Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben.
10. Mängelansprüche des Käufers
10.1 Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- oder Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB).
10.2 Grundlage der Mängelhaftung des Verkäufers ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, die dem Käufer vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden.
10.3 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB).
10.4 Die Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) nachgekommen ist. Der Käufer ist verpflichtet, seine Untersuchungspflicht auch bei Weiterveräußerung der Ware nachzukommen. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist dem Verkäufer dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferungen) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige oder wird die Ware durch Verarbeitung abgeändert, ist die Haftung des Verkäufers für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
10.5 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, steht dem Verkäufer das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Neulieferung zu.
10.6 Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen werden nicht von dem
Verkäufer getragen, soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als der gewerblichen Niederlassung des Käufers verbracht worden ist.
10.7 Der Verkäufer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
10.8 Der Käufer hat dem Verkäufer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und
Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer dem Verkäufer die Ware nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Aushub der mangelhaften Ware noch das erneute Ausbringen, wenn ursprünglich keine Verpflichtung des Verkäufers zum Ausbringen bestanden hatte.
10.9 Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Aushub- und Ausbringungskosten), trägt der Verkäufer, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, ist der Verkäufer berechtigt, die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt zu verlangen.
10.10 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
10.11 Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz beziehungsweise Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziff. 11 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
11. Sonstige Haftung
11.1 Soweit sich aus diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbestimmungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Verkäufer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
11.2 Die Haftung des Verkäufers nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz ist uneingeschränkt gegeben, wenn eine dem Verkäufer zurechenbare Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Soweit die dem Verkäufer zurechenbare Pflichtverletzung auf einfacher Fahrlässigkeit beruht und eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt ist, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt, der typischerweise in vergleichbaren Fällen eintritt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
11.3 Die sich aus Ziff. 11.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Die Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes oder vergleichbarer, unabdingbarer Rechte ausländischer Rechtsordnungen bleibt unberührt. Unberührt bleibt auch die Haftung wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
11.4 Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, Lagerung oder sonstige Handlungen des Käufers oder Dritter auftreten.
11.5 Soweit eine Haftung nach Tatbeständen der Ziffer 11.3 begründet wird, ist die Haftung des Verkäufers bei ausländischen Rechtsordnungen im Verhältnis zum Käufer insoweit beschränkt, als es nach dem jeweiligen ausländischen Recht zulässig wäre.
11.6 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
12. Produkthaftung
12.1 Der Käufer darf die Ware nur bestimmungsgemäß verwenden und muss dafür sorgen, dass diese Ware nur an mit den Produktgefahren und -risiken vertraute Personen weiterveräußert wird.
12.2 Der Käufer ist verpflichtet, bei Verwendung der Ware als Grundstoff und Teilprodukt von eigenen Produkten beim Inverkehrbringen des Endprodukts seiner Warnpflicht auch im Hinblick auf die von dem Verkäufer gelieferte Ware nachzukommen. Im Innenverhältnis stellt der Käufer den Verkäufer von der Geltendmachung von Ansprüchen bei Verletzung dieser Obliegenheit auf erstes Anfordern frei.
12.3 Der Käufer muss alle geschäftlichen und das Produkt betreffenden Informationen, die er vom Verkäufer erhalten hat, Dritten gegenüber wie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse behandeln, soweit diese nicht allgemein bekannt sind. Derartige Informationen dürfen ausschließlich zum vertragsgemäßen Zweck an Dritte, die über eine entsprechende Geheimhaltungsvereinbarung eingebunden sind, weitergegeben werden.
13. Verjährung
13.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung.
13.2 Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für gesetzliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferungen an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
13.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadenersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßig gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Darüber hinaus gelten für Schadenersatzansprüche des Käufers gemäß Ziff. 11 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
14. Abtretungsverbot
Sämtliche Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer aus dem Vertragsverhältnis sind nicht abtretbar.
15. Rechtswahl
Für diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß Ziff. 9 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
16. Gerichtsstand
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Vechta. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch bei dem Gericht zu verklagen, an dessen Sitz der Käufer seinen allgemeinen Gerichtsstand oder an dessen Sitz der Käufer eine Niederlassung hat.
17. Sonstiges
17.1 Der Verkäufer und der Käufer sind verpflichtet, im Rahmen der Durchführung der Vertragsbeziehung sämtliche geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten (Compliance with laws).
17.2 Soweit einzelne Bestimmungen des Vertragsverhältnisses unwirksam sind, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien werden sich bemühen, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am ehesten entspricht.