AGB
Verkaufs- und Lieferungsbedingungen
Gramoflor GmbH & Co. KG, 49377 Vechta
1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen finden auf alle Verkäufe und Lieferungen der Gramoflor GmbH & Co. KG, nachstehend „Verkäufer“ genannt, Anwendung. Verweisungen des Käufers auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2. Die erteilten Aufträge bzw. deren Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden gelten erst als endgültig angenommen, wenn ihre Annahme von dem Verkäufer bestätigt worden ist. Mündliche und fernmündliche Abmachungen sind ebenfalls für den Verkäufer erst nach schriftlicher Bestätigung bindend. Dasselbe gilt auch für Absprachen, die mit Vertriebsstellen, Vertretern und Maklern (Agenten) des Verkäufers getroffen worden sind.
3. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Tritt bei Abschlüssen, die zu einem festen Preis getätigt werden und die sich als Dauerschuldverhältnisse oder aufgrund vereinbarter Lieferfristen über einen Zeitraum von länger als 4 Monaten erstrecken, für die zu liefernde Ware eine Änderung unserer Kosten (z. B. Lohn-, Material-, Energie-, witterungsbedingte Kosten etc.) ein, so behält sich der Verkäufer vor, ab 4. Monat die Preise entsprechend der dann geltenden Preisliste zu erhöhen. Dem Käufer steht, wenn er mit diesen neuen Preisen nicht einverstanden ist, ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
4. Die in Katalogen, Preislisten oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und Leistungsbe-schreibungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Sie sind außerdem vertraulich zu behandeln und bedürfen insbesondere bei individuellen Lösungen (Sondermischungen) der schriftlichen Zustimmung vor Ihrer Weitergabe an Dritte.
5. Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, verstehen sich die Preise bei Bahnlieferungen ins Inland frachtfrei Bundesbahntarifstation und ins Ausland frachtfrei vereinbarter Bahnstation; bei Lastkraftwagenlieferungen ab Werk oder frachtfrei Lager des Empfängers. Für die Auslegung des Begriffes frachtfrei und ab Werk werden im Auslandsgeschäft die internationalen Regeln der handelsüblichen Vertragsformeln “Incoterms 1990", herausgegeben von der Internationalen Handelskammer, zugrunde gelegt. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereit-schaft auf den Käufer über. Danach trägt der Käufer insbesondere das Risiko des natürlichen Schwundes, der Verschlechterung, der Beschädigung und des Untergangs der Ware. Erfüllungsort für die Lieferung und Abnahme ist die Versandstation oder bei Lastkraftwagen die Verladestelle des Lieferwerkes. Die Sendungen rollen für Rechnung und Gefahr des Käufers. Verluste und Beschädigungen auf dem Transportwege gehen auch bei frachtfreier Lieferung zu Lasten des Käufers.
6. Zur Berechnung kommen grundsätzlich die am Tage des Versandes gültigen Listenpreise. Die Preise verstehen sich in Euro je Einheit. Zu den vorgenannten Nettopreisen kommt die am Tage der Ausführung der Lieferung geltende gesetzliche Umsatzsteuer hinzu. Die Preise gelten für voll ausgeladene Waggons oder Lastkraftwagen, es sei denn, dass aus der jeweiligen Auftragsbestätigung etwas Abweichendes hervorgeht. Bei Bestellungen ohne Angabe der Stückzahl bzw. Menge werden die Waggons oder Lastkraftwagen voll ausgeladen. Bei zu niedrigen Angaben der Stückzahl bzw. der Menge geht die entsprechende Leerfracht zu Lasten des Käufers.
7. Bei Bahnverladungen im Inland zahlt der Empfänger die Fracht, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Er kann vom Rechnungsbetrag im Falle eines Verkaufes frei Empfangsstation den für Fracht tatsächlich ausgelegten Betrag ohne Mehrwertsteuer kürzen. Kosten oder Abgaben irgendwelcher Art, die nach Abgang der Sendung oder am Wohnort des Empfängers entstanden sind, werden nicht vergütet. Frachtbriefurschriften sind vom Käufer auf Verlangen des Verkäufers an diesen einzusenden. Bei Auslandsverladungen werden Zoll, Steuern und andere Abgaben sowie Kosten für die Verzollung und Abfertigung an den Grenzen, im Durchfuhrland oder im Bestimmungsland, nur übernommen, wenn dieses vom Verkäufer ausdrücklich bestätigt wurde.
8. Erhöhung der Transporttarife zwischen dem Tag des Angebotes oder der Auftragsbestätigung und der Lieferung gehen zu Käufers Lasten.
9. Nach Abschluss des Auftrages erfolgt die Lieferung, wenn nicht Lieferfristen oder Termin verbindlich zugesagt sind, unverzüglich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Gegebenheiten. Da die Fabrikation von Torf und Torfprodukten wetterabhängig ist, können angegebene Liefertermine nur als ungefähr angesehen werden. Der Verkäufer liefert möglichst zu oder möglichst bald nach den gewünschten Lieferterminen im Rahmen der jeweiligen Liefermöglichkeiten. Teillieferungen sind zulässig. Bei Abschluss größerer Mengen hat die Abnahme laufend in möglichst gleichen Raten auf die Abnahmezeit verteilt zu erfolgen. Befindet sich der Käufer wegen Erteilung der Versandvorschriften in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, nach Fristsetzung die bestellte Ware entweder an den Wohnort oder an den Ort der Handelsniederlassung des Käufers zu übersenden oder vom Vertrage zurückzutreten. Beeinflussen spätere Änderungen des Vertrages durch den Partner die Lieferfrist, so kann sich diese in angemessenem Umfang verlängern. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt den Ausgleich des entstandenen Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu ver-langen. Ferner geht das Risiko einer Verschlechterung der Ware auf den Besteller über.
10. Es wird handelsübliche Ware geliefert. Geliefert wird nach (Verpackungs-) Einheiten und/oder nach Volumen in Liter nach EN 12580. Gramoflor- Torfprodukte werden aus Hochmoortorf gemäß DIN 11 540 und anderen organischen und mineralischen Mischkomponenten hergestellt. Die DIN können in unserem Hause eingesehen werden. Die Struktur und Beschaffenheit der Substratausgangsstoffe unterliegt naturbedingten Schwankungen. Die Gewichte von Torfprodukten schwanken je nach Mischkomponenten, Struktur und Wassergehalt. Der Verkäufer ist bemüht, eine möglichst gleichmäßige Ware zu liefern. Aufgrund von Abweichungen der Ware in Struktur und Feuchtigkeit gegenüber Verkaufsmustern oder früheren Lieferungen können Beanstandungen nicht erhoben werden.
11. Die von uns hergestellten Kultursubstrate und Blumenerden sind frei von human- oder phytopathogenen Mikroorganismen. Sie sind aber nicht steril sondern mikrobiell belebt. Mikroorganismen können autochton sein oder während der Lagerung oder der Pflanzenkultur in Abhänigkeit der Jahreszeit oder der Kulturbedingungen Substrate unterschiedlich stark besiedeln. Der oft hohe Anteil an organischer Substanz ist zwangsläufig der mikrobiellen Zersetzung durch Pilze, Bakterien und andere Organismen ausgesetzt. Sie ist ein idealer Lebensraum für saprophytische nicht pflanzenschädigende Mikroorganismen. Saprophytische Nematoden können in geringer Anzahl vorhanden sein. Das Vorhandensein saprophytischer Organismen und deren Folgen, wie z.B. Verpilzung stellen keinen Produktmangel dar.
12. Substrate mit Depotdüngern und Vermehrungsubstrate sind innerhalb weniger Tage zu verbrauchen. Andere Substrate sollten nicht länger als eine Woche gelagert werden. Die Lagerung soll kühl und trocken erfolgen. Offene Substratlagerung ist zu vermeiden.
13. Die Gewichte und Volumen der gelieferten Torfprodukte können für die Transportkosten maßgebend sein. Die auf den Verladepapieren eingesetzten Gewichte und Volumen sind bei Abgang der Ware vom Werk festgestellt. Für auf dem Transport entstehende Gewichts- und Volumenveränderungen haftet der Verkäufer nicht. Der Vertrieb als auch die Lieferwerke schließen jede Haftung bei Überladung aus. Vollverwiegungen sind in der Nähe der Lieferwerke möglich. Anschriften sind im Lieferwerk erhältlich.
14. Sachmängel
a) Erkennbare Sachmängel, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmengen sind uns gegenüber binnen einer Woche nach Lieferung (oder alt. unverzüglich) schriftlich zu rügen und daraus abgeleitete Ansprüche schriftlich geltend zu machen. Rüge und Geltendmachung haben in jedem Falle vor Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und innerhalb der Verjährung der Sachmängelansprüche zu erfolgen. Auch verdeckte Mängel sind binnen einer Woche nach ihrer Entdeckung spätestens vor Ablauf der Verjährung uns gegenüber schriftlich zu rügen und Ansprüche schriftlich geltend zu machen. Die Frist zur Mängelrüge beginnt mit Ablauf des Tages der Anlieferung am Bestimmungsort. Für die Fristwahrung ist der Eingang beim Verkäufer maßgebend. Transportschäden sind unverzüglich geltend zu machen.
b) Mängelansprüche bestehen nicht bei Mängeln, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern. Gleiches gilt für handelsüblichen Bruch und Schwund. Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen im Rahmen der DIN- oder EN-Normen stellen nur eine unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit dar. Mängel, die nach Gefahrübergang infolge unsachgemäßer Behandlung und Lagerung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, lösen keine Mängelansprüche aus.
c) Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten.
d) Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Verkäufer berechtigt, die entstandenen Aufwendungen ersetzt zu verlangen. Dem Verkäufer ist im Falle eines behaupteten Sachmangels Gelegenheit zu geben, den Mangel selbst und/oder durch den Verkäufer beauftragte Fachleute untersuchen zu lassen; dieses Recht steht dem Verkäufer zu, soweit der Kunde nicht glaubhaft macht, dass wegen Gefahr im Verzuge Sofortmaßnahmen ergriffen werden mussten.
e) Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge ist dem Verkäufer stets zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung in Form von (Teil-) Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist zu geben. Wenn der Verkäufer innerhalb angemessener Frist nicht Ersatz liefert, oder wenn die Ersatzlieferung unmöglich ist oder vom Verkäufer verweigert wird, kann der Käufer nach seiner Wahl Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach Lieferung an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
f) Weitergehende oder andere als die unter a) bis e) geregelten Ansprüche des Kunden gegen den Verkäufer und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Für Schadensersatzansprüche gilt das unter g) bis i) stehende.
g) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden wird nicht gehaftet. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder wenn wir wesentliche Vertragspflichten verletzt haben. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertrags-typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
h) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten ferner nicht beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Käufer gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern. Zugesicherte Eigenschaften sind als Zusicherung ausdrücklich zu kenn-zeichnen. Die Bezugnahme auf EN-Normen beinhaltet grds. die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch den Verkäufer, es sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde. Fehlt der verkauften Ware im Zeitpunkt des Gefahrübergangs eine zugesicherte Eigenschaft, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
i) Soweit dem Kunden nach Ziff. g) Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gem. Ziff. c). j) In Zusammenhang mit der Untersuchung "gärtnerischer Substrate" und Blumenerden" werden nur die Ergebnisse des unabhängigen Speziallabors LUFA NORD-WEST (Jägerstraße 23-27, D-26121 Oldenburg), akzeptiert.
15. Die Transporte werden im Allgemeinen vom Verkäufer nicht versichert. Falls der Verkäufer aufgrund besonderer Vereinbarung die Transportversicherung deckt, kann der Käufer im Schadensfall nur Schadensersatz in Höhe des Betrages verlangen, der dem Verkäufer von seiner Versicherungsgesellschaft bezahlt wird. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz werden durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht eingeschränkt.
16. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen gehen aus den Auftragsbestätigungen und Rechnungen des Verkäufers hervor. Bei Annahme von Wechseln und Akzepten hat der Käufer die Spesen in Höhe von 2% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu tragen.
17. Schecks und Wechsel gelten lediglich als zahlungshalber und nicht an Zahlungs Statt gegeben. Diese Bestimmungen haben auch Gültigkeit, wenn dem Käufer ein offener oder ein Akzeptkredit für die Zahlung gewährt ist. Die Ware rollt trotz dieser Bestimmungen auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Auch ohne die Voraussetzungen des § 321 BGB kann der Verkäufer jederzeit Sicherheitsstellung verlangen.
18. Rechnungsbeträge sind sofort bei Fälligkeit ohne besondere Aufforderung zahlbar. Jeder Verzug des Käufers (sei es auf die Kaufpreisforderung oder die Nichteinlösung fälliger Wechsel) berechtigt den Verkäufer ohne Vorankündigung zur Berechnung von Verzugszinsen. Erfüllungsort für die Zahlung ist der Wohnort des Verkäufers. Der Verkäufer ist berechtigt, im Falle des Verzugs des Käufers nach erfolgloser Nachfristsetzung gemäß § 323 BGB oder eingetretener Kreditunwürdigkeit des Käufers, oder falls in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine erhebliche Verschlechterung eingetreten ist, nach seinem Ermessen von allen noch laufenden Verträgen zurückzutreten - in diesem Fall steht ihm Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu - oder alle weiteren Lieferungen zurückzustellen und für künftige Lieferungen Vorauskasse - auch wenn vorher eine andere Zahlungsweise vereinbart wurde - zu verlangen sowie noch offenstehende Forderungen an den Käufer für fällig zu erklären. Der Verkäufer erhält diese Rechte, ohne dass es nötig ist, vorher die Gerichte anzurufen.
19. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit vom Verkäufer bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsbeziehung einschließlich künftig entstehender Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als den Bezogenen. Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug (bezüglich der Kaufpreisforderung oder fälliger Wechsel), ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und ist der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch den Verkäufer liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies der Verkäufer ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern unter der Voraussetzung, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt auf den Verkäufer übergehen: Der Käufer tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde gegen den Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderung für den Verkäufer ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Abtretung anzuzeigen und/oder die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretungen mitteilt. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die dem Verkäufer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Käufer und Verkäufer vereinbarten Lieferpreises abgetreten. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware sowie Vermischung erfolgen für den Verkäufer als Hersteller i. S. § 950 BGB, ohne diesen zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware i. S. dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang oder nur mit der Maßgabe berechtigt oder ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne der vorstehenden Absätze auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstige Eingriffe Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen (insbesondere Pfändungsprotokolle oder Pfändungs- und Überwei-sungsbeschlüsse) zu unterrichten. Gleichzeitig hat der Käufer der Unterrichtung eine eidesstattliche Versicherung über die Identität der gepfändeten Gegenstände beizufügen. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei Scheck oder Wechselprotest erlischt die Einzugs-ermächtigung ebenfalls. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
20. Umstände, die die Erzeugung oder die Lieferung verkaufter Ware erheblich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere höhere Gewalt, wie Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, behördliche oder gesetzliche Maßnahmen usw., gleichgültig aus welchem Grund, Betriebsstörungen oder dergleichen, selbst wenn sie wetterbedingt sind, und zwar in der Person des Verkäufers als auch bei den Lieferwerken und sonstigen Lieferanten, entbinden den Verkäufer für die Dauer der Behinderung oder deren Nachwirkung von der Lieferpflicht, ohne dass eine Verpflichtung des Verkäufers zur Nachlieferung der auf diesen Zei-traum entfallenden Menge besteht. Falls die Lieferung nicht innerhalb von 2 Monaten nach dem bestätigten Termin ganz oder teilweise vorgenommen ist, haben sowohl der Käufer als auch der Verkäufer das Recht, ohne dass Schadensersatz gefordert werden kann, von dem Teil des Vertrages, der sich auf die von dem Hindernis oder der Störung betroffenen Ware bezieht, zurückzutreten. Diese Erklärung muss, um gültig zu sein, vor Ablauf der zwei Monate abgegeben werden.
21. Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Uncitral-Abkommen wird ausgeschlossen. Sollte eine Bestimmung diese Bedingungen rechtlich unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen nicht berührt. Stand: 12.04.2011